Die ZPO regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit in streitigen Zivilsachen (Art. 1 lit. a ZPO). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zivilsache oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes massgeblich, der durch die Klagebegehren und die klägerischen Sachvorbringen bestimmt wird. Unerheblich ist, ob die Parteien als Privatpersonen oder staatliche Behörden auftreten (DOMINIK VOCK/CHRISTOPH NATER, in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/DOMINIK INFANGER [HRSG.] , Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, Art. 1 N 3 mit Hinweisen; zu Art. 10 Abs. 1 lit.