3.2. (…) 3.3. (…) Im Anwendungsbereich von Art. 324 Abs. 2 OR muss nicht die Klägerin beweisen, dass sie mit ihrer Tätigkeit an der Musikschule Y. einen Zusatzverdienst generieren wollte. Vielmehr müsste die Beklagte nachweisen, dass die Tätigkeit an der Musikschule Y. Ersatzarbeit für die Tätigkeit an der Schule B. war, um den Lohn der Klägerin für ihre Tätigkeit in Y. an den von der Beklagten für dieselbe Periode geschuldeten Lohn anrechnen zu können (vgl. REHBIN- DER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 324 N 25). Dieser Beweis ist der Beklagten nach dem oben Dargelegten misslungen. 2015 Abgaben 251