334–337d OR für anwendbar erklärt. Würde § 7 GAL die analoge Anwendung der übrigen Bestimmungen des OR zum Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff.) – wie von der Klägerin postuliert – ausschliessen, wäre § 4 Abs. 3 GAL ohne jeden Gehalt. 2.4. Entsprechend muss sich die Klägerin Lohn, den ihr eine allfällige Ersatzarbeit in den Monaten August bis Dezember 2014 eingetragen hat, an den ihr gegenüber der Beklagten für denselben Zeitraum zustehenden Bruttolohn von (…) anrechnen lassen. 3. 3.1. Anrechnungspflichtig ist gemäss Art.