Die Klage ist demzufolge abzuweisen. Das vorliegende Urteil mag insofern unbillig erscheinen, als die Klägerin in der vorliegenden Konstellation einen geringeren Schutz geniesst als in einem Krankheitsfall, der sich ohne zeitlichen Zusammenhang mit dem Schwangerschafts- oder Mutterschaftsurlaub ereignet. Zudem erschiene es wünschbar, wenn Mütter in der schwierigen Situation, welche extreme Frühgeburten regelmässig hervorrufen, von zusätzlichen finanziellen Problemen verschont bleiben könnten. Ein Anspruch auf eine grosszügigere Lösung besteht indessen – wie gesehen – nicht; vielmehr bedürfte es diesbezüglich einer Dekrets- oder Verordnungsänderung.