Unvollständigkeit der Verordnung (sog. Gesetzeslücke) vor. Bezeichnenderweise wird dies von der Klägerin auch gar nicht geltend gemacht. Im Weiteren liegt auch kein Verstoss gegen das LDLP vor; weder diesem Dekret selber noch den entsprechenden Materialien lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass bei einem aufgeschobenen Mutterschaftsurlaub unter Umständen eine Lohnfortzahlungspflicht bestehen würde. Die Klage ist demzufolge abzuweisen.