(…) 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass § 43 Abs. 2bis VALL nicht gegen § 4 Abs. 3 GAL verstösst und daher die Klägerin aus der letztgenannten Bestimmung keine Ansprüche in Bezug auf die Lohnfortzahlungspflicht abzuleiten vermag. 7. Andere Gründe, weshalb die Bestimmung von § 43 Abs. 2bis VALL nicht entsprechend ihrem klaren Wortlaut angewandt werden dürfte, sind nicht erkennbar.