mit zahlreichen Hinweisen). Selbst wenn eine entsprechende Pflicht zu bejahen wäre, vermöchte dies – da Frühgeburten mit langer Spitalbehandlung des Neugeborenen und/oder Krankheit der Mutter selten vorkommen – die Gesamtbeurteilung, wonach objektiv das LDLP für die Arbeitnehmenden in Bezug auf die Lohnfortzahlung (sowohl generell als auch in Bezug auf die Mutterschaft) zumindest nicht ungünstiger ist, nicht in Frage zu stellen. (…) 6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass § 43 Abs. 2bis VALL nicht gegen § 4 Abs. 3 GAL verstösst und daher die Klägerin aus der letztgenannten Bestimmung keine Ansprüche in Bezug auf die Lohnfortzahlungspflicht abzuleiten vermag.