Abs. 2 LDLP). Im Weiteren gilt der Grundsatz, dass während Mili- tär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst und zivilem Ersatzdienst, zu welchem die Lehrpersonen aufgrund ihrer Einteilung und ihres Grads verpflichtet sind, der Lohn ausbezahlt wird (§ 20 Abs. 1 LDLP). Bei Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub wird den betroffenen Lehrerinnen der bisherige Lohn während 13 Schulwochen bezahlt (§ 21 Abs. 1 LDLP); zusammen mit den anfallenden Schulferien ergeben sich in jedem Fall mindestens 16 Wochen Urlaub (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat 17. Dezember 2003, 03.349, S. 45 f.) Art.