6.2. Gemäss § 19 Abs. 1 LDLP gilt bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit und Unfall die Regel, dass der Lohn während sechs Monaten in vollem Umfang ausgerichtet wird. Der Arbeitgeber stellt bei Krankheit und Unfall die Lohnersatzleistung für weitere 18 Monate sicher (§ 19a Abs. 1 LDLP), wobei die Mitarbeitenden die Hälfte der dafür erforderlichen Prämien zahlen (§ 19a 2013 Personalrecht 335