324a Abs. 4 OR: "… wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist."); in beiden Fällen erfolgt – nach Massgabe der Auswirkungen auf die Mitarbeitenden – ein Vergleich zwischen den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts einerseits und einer hiervon abweichenden Lösung andererseits. Bezüglich Art. 362 OR werden folgende Gesichtspunkte als relevant angesehen (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., Art. 362 OR N 3): Zunächst kommt es nicht auf die subjektive Meinung des Betroffenen an, sondern auf diejenige von normalen, loyalen Arbeitnehmenden. Es gilt mithin ein objektivierter Massstab.