Das sog. OR-Minimum als Kernbestand des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips soll vom Kanton als Arbeitgeber nur dann ausser Acht gelassen werden, wenn das Personalrecht für die zu entscheidende Einzelfrage ausdrücklich eine eigenständige Norm bereitstellt. (…)" Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurde die ursprüngliche Formulierung insofern verschärft, als nunmehr allfällige Abweichungen vom OR-Minimum nicht allgemein im Personalrecht, sondern im Personalgesetz selber ("… in diesem Gesetz.") vorgesehen sein müssen (Protokoll der nichtständigen grossrätlichen Kommission Nr. 17 "Personalvorlagen" vom 3. Juni 1999, S. 41).