"Im Sinne einer Anpassung an das privatrechtliche Arbeitsrecht werden diejenigen Bereiche, die zum Schutze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Disposition der Parteien entzogen sind, ebenfalls übernommen. Abs. 3 stellt dies sicher, indem er die zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgestellten zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts als anwendbar erklärt. Das sog. OR-Minimum als Kernbestand des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips soll vom Kanton als Arbeitgeber nur dann ausser Acht gelassen werden, wenn das Personalrecht für die zu entscheidende Einzelfrage ausdrücklich eine eigenständige Norm bereitstellt.