sind in jedem Fall einzuhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in diesem Gesetz." Die Bestimmung ist identisch mit derjenigen in § 4 Abs. 3 PersG. 5.2. In der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Mai 1999, 99.102, betreffend das Personalgesetz wurde im Zusammenhang mit der erwähnten Formulierung in § 4 Abs. 3 PersG Folgendes festgehalten (S. 16): "Im Sinne einer Anpassung an das privatrechtliche Arbeitsrecht werden diejenigen Bereiche, die zum Schutze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Disposition der Parteien entzogen sind, ebenfalls übernommen.