2.2. § 43 VALL ("Urlaub bei Schwangerschaft und Mutterschaft") lautet wie folgt: "1Lehrerinnen haben Anspruch auf Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub während 13 Schulwochen. 2 Mindestens 14 Wochen des bezahlten Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaubs sind ab der Niederkunft zu beziehen. Er wird durch die in den Urlaub fallenden Schulferien entsprechend verlängert. 2013 Personalrecht 329