Mit ärztlichem Zeugnis des Kantonsspitals X. vom 23. Oktober 2012 wurde der Klägerin infolge Krankheit vom 20. September 2012 bis zum 27. Dezember 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. 2. 2.1. Gemäss § 18 GAL richtet sich der Anspruch auf Lohn, Lohnfortzahlung, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen nach den Dekreten des Grossen Rates. Sowohl zur Lohnfortzahlung bei Krankheit als auch zur Entschädigung während des Mutterschaftsurlaubs enthält das LDLP diverse Bestimmungen (vgl. insbesondere §§ 19 ff.). Der Aufschub des Mutterschaftsurlaubs wird darin nicht thematisiert. 2.2. § 43