der Transportkosten vermag eine allfällige, von ihr den Kindern nicht erlaubte Benutzung des Abonnements nicht zu verhindern. Demgemäss ist in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den Ersatz der Kosten für den öffentlichen Verkehr für die Kinder D. und E. zu je 4/5 im Betrag von Fr. 360.00, respektive die Differenz zum bereits ausbezahlten Betrag, zu ersetzen. 2011 Taxirecht 199 VII. Taxirecht