Ungleiches gleich zu behandeln hat mit Rechtsgleichheit nichts zu tun. Die Ausscheidung des privaten Anteils am Jahresabonnement muss aus Praktikabilitätsgründen schematisiert werden und kann nicht von der tatsächlichen privaten Benutzung abhängig sein. Eine Kontrolle der privaten Nutzung und der Benützung für den Schulweg ist auch praktisch nicht durchführbar. Der Anteil von 4/5 der Abonnementskosten berücksichtigt, dass zeitlich die effektiven Schultage rund 40% eines Jahresabonnements beanspruchen, anderseits der Kauf des Abonnements für den Schulbesuch notwendig ist.