Diese Praxis wurde von der Kreisschulpflege, nicht vom Gemeinderat B. begründet. Sie kann daher den Gemeinderat B. sowenig wie die Praxis in andern (Nach- bar-) Gemeinden binden. Ebenso wenig vermag der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsgleichheit einen hälftigen Kostenersatz zu rechtfertigen. Falls Schüler im Ortsteil B. einen gefährlichen oder sonst unzumutbaren Schulweg bewältigen müssen, sind Ausgleichmassnahmen für sie zu bewilligen und nicht Ansprüche von Schülern im Ortsteil C. zu kürzen. Ungleiches gleich zu behandeln hat mit Rechtsgleichheit nichts zu tun.