2000 [WKL.1999.1], unpublizierte Erw. 9 b). Das Jahresabonnement kann auch während der Schulferien und an Sonn- und Feiertagen benutzt werden. § 53 Abs. 4 lit. c SchulG verpflichtet die Gemeinden nur zum Ersatz der notwendigen Transportkosten. "Notwendigkeit" bedeutet auch, dass im konkreten Fall die preisgünstigste Lösung, welche den Schülerinnen und Schülern zumutbar ist, zu treffen ist (AGVE 1986, S. 148). Es besteht kein Anlass im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Wahl der Abonnemente ist auf die Angebote des jeweiligen Trägers des öffentlichen Verkehrs beschränkt.