Die Höhe des Betrages, den die Beklagte ersetzt, begründet daher keinen Eingriff in das elterliche Sorgerecht der Klägerin. (…) 3.5. Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigt die Möglichkeit des privaten Gebrauchs eines auf einem weitreichenden Streckennetz gültigen Abonnements den Ersatz der Transportkosten zu 4/5 der entsprechenden Kosten (vgl. VGE IV/32 vom 23. Juni 2006 [WKL.2005.3], S. 3 ff.; VGE IV/25 vom 11. Juni 1999 [WKL.1997.7], S. 10; AGVE 2000, S. 107 = VGE IV/32 vom 4. Juli 2011 Schulrecht 197