Die Abonnemente werden aber nicht von der Beklagten oder der Schule den Schülerinnen und Schülern abgegeben. Vielmehr wird ihnen bzw. den Eltern die Hälfte der Kosten ersetzt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird sie in der Ausübung der elterlichen Obhut (Art. 301 ZGB) nicht eingeschränkt. Sie entscheidet allein, ob und welches Billet ihre beiden Kinder erwerben können. Die Höhe des Betrages, den die Beklagte ersetzt, begründet daher keinen Eingriff in das elterliche Sorgerecht der Klägerin.