3.4. Verfassung und das Schulgesetz schreiben den Gemeinden nicht vor, mit welchen Mitteln die Benachteiligung beim Schulbesuch aufgrund unzumutbarer Schulwege auszugleichen sind (vgl. § 53 Abs. 4 SchulG). Sie können finanzielle oder reale Ausgleichsmassnahmen vorsehen. Eine Pflicht, einen separaten Schulbus zur Verfügung zu stellen, besteht sowenig wie eine Beschränkung der Massnahme auf bestimmte Abonnemente oder Fahrkarten für den öffentlichen Verkehr. (…) Die Beklagte beteiligt sich an den Kosten des TNW-Abonne- ments. Die Abonnemente werden aber nicht von der Beklagten oder der Schule den Schülerinnen und Schülern abgegeben.