2011 Schulrecht 195 Mit dem Entscheid der Schulpflege vom 7. Juni 2010 liegt auch "tatsächlich" ein Entscheid vor, weshalb § 60 lit. d VRPG keine Anwendung finden kann. Mit der Abweisung des Gesuches wurde schliesslich ein (Rechts-) Anspruch auf Umteilung von C. in den Kindergarten "Y." verneint. Ob die (nachträgliche) Verfügung der Schulpflege mit Bezug auf die Zuteilung der Kindergartenleitung allenfalls auch als Feststellung der Rechtmässigkeit einer organisato- rischen Massnahme zu qualifizieren ist und welcher Rechtsschutz nach kantonalem Recht bei organisatorischen Anordnungen im Bil- dungsbereich besteht, muss im vorliegenden Verfahren nicht ab- schliessend entschieden werden. Im Hinblick auf die Meinungsäusserungen von Schulbehörden und Verwaltung erscheint es angebracht, ergänzend auf § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 VRPG und die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Aus dem Bildungsbereich finden sich im Ausnahme- katalog (§ 54 Abs. 2 VRPG, vgl. auch Art. 83 BGG) nur die Schul- standorte angeführt, während die Zuteilung von Ausbildungsgängen und die Festlegung von Klassengrössen an Schulen, wenn auch mit eingeschränkter Kognition des Gerichts, im Beschwerdeverfahren anfechtbar sind (§ 55 Abs. 2 VRPG). Letztinstanzliche Entscheide in Streitigkeiten über die Bestätigung einer Zuweisung von Schülern in Klassen und Schulhäuser sind nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung Entscheide, die mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde an- gefochten werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2008 [2C_495/2007], Erw. 1.1.). 2.4. Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Nichteintretensentscheid des Schulrates in formeller Hin- sicht - soweit ein Anfechtungsobjekt verneint wurde - und materiell in Bezug auf den Streitgegenstand (Nichteintreten) aufzuheben ist. Der Schulrat und der Regierungsrat hätten auf die Beschwerde ein- treten müssen. Der Entscheid des Schulrates ist aufzuheben. 49 Transportkostenersatz bei auswärtigem Schulbesuch Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigt die Möglichkeit des privaten Gebrauchs eines auf einem weitreichenden Streckennetz gülti- 196 Verwaltungsgericht 2011 gen Jahresabonnements den Ersatz der Transportkosten zu 4/5 der ent- sprechenden Kosten. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 7. September 2011 in Sa- chen A. gegen Einwohnergemeinde B. (WKL.2010.3). Aus den Erwägungen 3.4. Verfassung und das Schulgesetz schreiben den Gemeinden nicht vor, mit welchen Mitteln die Benachteiligung beim Schulbesuch aufgrund unzumutbarer Schulwege auszugleichen sind (vgl. § 53 Abs. 4 SchulG). Sie können finanzielle oder reale Ausgleichsmass- nahmen vorsehen. Eine Pflicht, einen separaten Schulbus zur Verfü- gung zu stellen, besteht sowenig wie eine Beschränkung der Mass- nahme auf bestimmte Abonnemente oder Fahrkarten für den öffentli- chen Verkehr. (…) Die Beklagte beteiligt sich an den Kosten des TNW-Abonne- ments. Die Abonnemente werden aber nicht von der Beklagten oder der Schule den Schülerinnen und Schülern abgegeben. Vielmehr wird ihnen bzw. den Eltern die Hälfte der Kosten ersetzt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin wird sie in der Ausübung der elterlichen Obhut (Art. 301 ZGB) nicht eingeschränkt. Sie entscheidet allein, ob und welches Billet ihre beiden Kinder erwerben können. Die Höhe des Betrages, den die Beklagte ersetzt, begründet daher keinen Ein- griff in das elterliche Sorgerecht der Klägerin. (…) 3.5. Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts rechtfertigt die Möglichkeit des privaten Gebrauchs eines auf einem weitreichen- den Streckennetz gültigen Abonnements den Ersatz der Transport- kosten zu 4/5 der entsprechenden Kosten (vgl. VGE IV/32 vom 23. Juni 2006 [WKL.2005.3], S. 3 ff.; VGE IV/25 vom 11. Juni 1999 [WKL.1997.7], S. 10; AGVE 2000, S. 107 = VGE IV/32 vom 4. Juli 2011 Schulrecht 197 2000 [WKL.1999.1], unpublizierte Erw. 9 b). Das Jahresabonnement kann auch während der Schulferien und an Sonn- und Feiertagen benutzt werden. § 53 Abs. 4 lit. c SchulG verpflichtet die Gemeinden nur zum Ersatz der notwendigen Transportkosten. "Notwendigkeit" bedeutet auch, dass im konkreten Fall die preisgünstigste Lösung, welche den Schülerinnen und Schülern zumutbar ist, zu treffen ist (AGVE 1986, S. 148). Es besteht kein Anlass im vorliegenden Fall von dieser Recht- sprechung abzuweichen. Die Wahl der Abonnemente ist auf die An- gebote des jeweiligen Trägers des öffentlichen Verkehrs beschränkt. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass das TNW- Abonnement "Umwelt" das günstigste Angebot im Tarifverbund Nordwestschweiz ist. Von den Parteien werden höhere bzw. tiefere Kostenanteile mit der Rechtsgleichheit begründet. Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Aus dem Umstand, dass den Oberstufenschülern der volle Betrag des Abonnements vergütet wird, kann die Klägerin kei- nen weitergehenden Anspruch ableiten. Diese Praxis wurde von der Kreisschulpflege, nicht vom Gemeinderat B. begründet. Sie kann daher den Gemeinderat B. sowenig wie die Praxis in andern (Nach- bar-) Gemeinden binden. Ebenso wenig vermag der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsgleichheit einen hälftigen Kostenersatz zu rechtfertigen. Falls Schüler im Ortsteil B. einen gefährlichen oder sonst unzumutbaren Schulweg bewältigen müssen, sind Aus- gleichmassnahmen für sie zu bewilligen und nicht Ansprüche von Schülern im Ortsteil C. zu kürzen. Ungleiches gleich zu behandeln hat mit Rechtsgleichheit nichts zu tun. Die Ausscheidung des privaten Anteils am Jahresabonnement muss aus Praktikabilitätsgründen schematisiert werden und kann nicht von der tatsächlichen privaten Benutzung abhängig sein. Eine Kontrolle der privaten Nutzung und der Benützung für den Schulweg ist auch praktisch nicht durchführbar. Der Anteil von 4/5 der Abon- nementskosten berücksichtigt, dass zeitlich die effektiven Schultage rund 40% eines Jahresabonnements beanspruchen, anderseits der Kauf des Abonnements für den Schulbesuch notwendig ist. Nicht nachvollziehbar ist das Anliegen der Klägerin, dass ihr aus erzieheri- schen Gründen die vollen Kosten zu ersetzen seien. Der volle Ersatz 198 Verwaltungsgericht 2011 der Transportkosten vermag eine allfällige, von ihr den Kindern nicht erlaubte Benutzung des Abonnements nicht zu verhindern. Demgemäss ist in teilweiser Gutheissung der Klage die Be- klagte zu verpflichten, den Klägern den Ersatz der Kosten für den öffentlichen Verkehr für die Kinder D. und E. zu je 4/5 im Betrag von Fr. 360.00, respektive die Differenz zum bereits ausbezahlten Betrag, zu ersetzen. 2011 Taxirecht 199 VII. Taxirecht 50 Taxiwesen; Voraussetzungen der Vergabe von Standplätzen - Ein Taxireglement des Gemeinderates mit einer generellen Bewilli- gungspflicht für das Anbieten von Taxifahrten ist verfassungswidrig. - Gestützt auf das Baugesetz kann der Gemeinderat die Benützung öf- fentlicher Standplätze einer Bewilligungspflicht unterstellen. - Ein guter Leumund ist ein zulässiges Kriterium bei der Vergabe ei- nes Taxistandplatzes auf öffentlichem Grund. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Mai 2011 in Sachen A. gegen Stadtrat B. und Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2011.35). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Gemäss § 106 Abs. 1 KV sind die Gemeinden im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. Nach der Praxis des Bundesge- richts liegt Gemeindeautonomie dort vor, wo das kantonale Recht einen Sachbereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und der Gemeinde dabei einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum einräumt (BGE 129 I 294, 320 und 413, je mit Hinweisen; 128 I 7 f. mit Hin- weisen; 126 I 136 mit Hinweisen; 124 I 226 f. mit Hinweisen; 122 I 290 mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 470 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-