Die übergeordneten Festlegungen im kommunalen Richtplan führen - wie bereits erwähnt - nicht dazu, dass die Fusswegverbindungen unter Gemeindehoheit aufgehoben wären (siehe vorne Erw. 3.2). Die Verkehrsrichtpläne "Fussverkehr" und "Veloverkehr" vom 10. Oktober 2005 zeigen allenfalls auf, dass der A.-weg ganz bzw. 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 165