Radwege sind (§ 84 Abs. 2 BauG). Aus den erwähnten Bestimmungen folgt schliesslich im Grundsatz, dass die Finanzierungslast den Kanton nur dort trifft, wo keine andere Strassenhoheit in Frage steht. 4. 4.1. (…) 4.2. (…) Aus dem Funktionsansatz lässt sich die Zuteilung des Weges nicht ausschliesslich und abschliessend bestimmen. Die Gemeinden haben es auch nicht in der Hand, durch blosse "Funktionserklärungen" über die Strassenhoheit und damit über Kostentragung zu bestimmen. 4.3. (….) Die tatsächliche Benutzung spricht daher für die kommunale Strassenhoheit.