Baugesetz folgte insbesondere, dass die VVFWG die Unterhaltspflicht bzw. die Strassenbaupflicht nicht selbstständig und abschliessend regelt, sondern die §§ 11 Abs. 1 und 2 so zu verstehen sind, dass die Strassenbaulast und Unterhaltspflicht den Kanton nur trifft, wenn Wanderwege nicht Bestandteil von Gemeindestrassen inkl. Fuss- und 164 Verwaltungsgericht 2010