Die Bestimmungen des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 sind auch darum besonders relevant, weil die VVFWG mit Inkrafttreten des Baugesetzes 1993 unverändert blieb und das aBauG daher für die Auslegung von § 11 VVFWG wertvoll bleibt. Der bereits erwähnte § 16 Abs. 3 aBauG bestimmte ausdrücklich, dass Wanderwege besonders markierte Fusswege sind und die Wanderwegmarkierung an der Strasseneinteilung nichts änderte (vgl. Zimmerlin a.a.O., § 16 N 4; Walter Müller, Die öffentliche Strasse und ihre Benutzung nach aargauischem Verwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung des neuen Baugesetzes, Diss. Fribourg 1973, S. 40). Aus dem systematischen Zusammenhang zum (alten)