Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat das Baugesetz 1993 an der materiellen Regelung hinsichtlich der Wanderwege im alten Baugesetz nichts geändert (vgl. Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1990, S. 39; mit dem ausdrücklichen Vermerk "sanfte Renovation" und dem Hinweis auf den Wortlaut von § 16 Abs. 3 aBauG). Die Bestimmungen des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 sind auch darum besonders relevant, weil die VVFWG mit Inkrafttreten des Baugesetzes 1993 unverändert blieb und das aBauG daher für die Auslegung von § 11 VVFWG wertvoll bleibt.