Die Verordnungsbestimmungen in § 11 Abs. 1 und 2 VVFWG können nur so verstanden werden, dass der Unterhalt von Wegen und Strassen, die als Wanderwege mitbenutzt werden, Sache der Strasseneigentümer ist, während der Unterhalt von Wanderwegen, welche keinem andern Zwecke dienen, eine Kantonsaufgabe darstellt. Der Kanton hat daher nur jene Wanderwege zu unterhalten, die keinem anderen Zweck dienen bzw. denen keine andere (Er- schliessungs-) Funktion zukommt. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat das Baugesetz 1993 an der materiellen Regelung hinsichtlich der Wanderwege im alten Baugesetz nichts geändert (vgl. Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1990, S. 39;