3c mit Hinweisen), und im Lichte der kantonalen Bestimmungen zur Strassenbaulast ist vorliegend daher entscheidend, ob der A.-weg über die S.-brücke nebst seiner Funktion als Wanderweg auch Bestandteil einer Gemeindestrasse (§ 99 Abs. 3 BauG) ist. Die Verordnungsbestimmungen in § 11 Abs. 1 und 2 VVFWG können nur so verstanden werden, dass der Unterhalt von Wegen und Strassen, die als Wanderwege mitbenutzt werden, Sache der Strasseneigentümer ist, während der Unterhalt von Wanderwegen, welche keinem andern Zwecke dienen, eine Kantonsaufgabe darstellt.