3.3. Im Hinblick auf das Legalitätsprinzip, welches für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung gilt (BGE 128 I 113 Erw. 3c mit Hinweisen), und im Lichte der kantonalen Bestimmungen zur Strassenbaulast ist vorliegend daher entscheidend, ob der A.-weg über die S.-brücke nebst seiner Funktion als Wanderweg auch Bestandteil einer Gemeindestrasse (§ 99 Abs. 3 BauG) ist.