Die Festsetzung in der Richtplanung kann auch keine neuen Verbindlichkeiten des Gemeinwesens begründen, welche ihre Grundlage nicht schon in einem Sachgesetz haben. Die Aufnahme in den Richtplan hat keinen Rechtssatzcharakter. Sie ist vielmehr ein behördenverbindlicher Interessennachweis für die (nachfolgende) Nutzungsplanung (vgl. hiezu AGVE 1999, S. 122 ff.). Das Kantonale Wanderwegnetz überlagert daher Kantons-, Gemeindestrassen oder evtl. dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstrassen. 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 163