Die Finanzierungslast für den Unterhalt und die Erneuerung öffentlicher Strassen folgt der Strassenhoheit und der Einteilung der Strassen. Als Grundsatz gilt, dass für Kantonsstrassen die Strassenbaulast und die Unterhaltspflicht beim Kanton und für die Gemeindestrassen bei der Gemeinde liegen. Wanderwege, auch wenn sie im kantonalen Wanderwegnetz festgesetzt sind, sind keine Kantonsstrassen. Auch mit der Festsetzung des Wanderwegnetzes in der Richtplanung werden sie nicht zu Kantonsstrassen. Die Festsetzung in der Richtplanung kann auch keine neuen Verbindlichkeiten des Gemeinwesens begründen, welche ihre Grundlage nicht schon in einem Sachgesetz haben.