Bei Brücken handelt es sich stets um eine bewilligungspflichtige Nutzung eines Gewässers und damit um eine Baute, die nicht dem Gewässer- sondern dem Strassen- oder Wegeigentümer zuzurechnen ist (§ 116 Abs. 2 BauG). Die Eigentumsverhältnisse am Gewässer sind daher für die umstrittene Unterhalts- oder Erneuerungspflicht der S.-brücke irrelevant (vgl. hiezu AGVE 1984, S. 292 ff. zur gleichlautenden Regelung unter dem alten Baugesetz). 3.2. Die Finanzierungslast für den Unterhalt und die Erneuerung öffentlicher Strassen folgt der Strassenhoheit und der Einteilung der Strassen.