3. 3.1. Das Eigentum an den öffentlichen Strassen erstreckt sich auf alle Bauten und Vorrichtungen insbesondere auch auf Brücken (vgl. § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 BauG; vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 20 N 1 und § 11 N 5). Dass im vorliegenden Fall der Regierungsrat gestützt auf § 81 Abs. 3 BauG eine Sonderregelung getroffen hätte, machen die Kläger nicht geltend. Bei Brücken handelt es sich stets um eine bewilligungspflichtige Nutzung eines Gewässers und damit um eine Baute, die nicht dem Gewässer- sondern dem Strassen- oder Wegeigentümer zuzurechnen ist (§ 116 Abs. 2 BauG).