In § 87 Abs. 1 BauG wird auf diese Erlasse verwiesen. Für die Finanzierung der Erneuerung und den Unterhalt von Wanderwegen relevant sind § 2 StrG, wonach der Kanton die Kantonsstrassen unterhält, und § 7 lit. c StrG, der zulasten der Strassenrechnung Beiträge an Wanderwege vorsieht. Der Unterhalt der Kantonsstrassen geht zulasten des Kantons soweit er verpflichtet ist (§ 12 Kantonsstrassendekret). Beim baulichen Unterhalt sind Sonderfälle zu § 99 BauG vorgesehen, allerdings ohne dass die Wanderwege aufgeführt werden (vgl. § 20 und 21 Kantonsstrassendekret). 162 Verwaltungsgericht 2010