Der Unterhalt von Wanderwegen, "die nicht Bestandteil von Gemeindestrassen sind (…) ist Sache des Kantons" (§ 99 Abs. 3 BauG). Weitere Bestimmungen über die Finanzierung und Kostenverteilung der öffentlichen Strassen enthalten das Gesetz über die Na- tional- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung vom 17. März 1969 (Strassengesetz, StrG [SAR 751.100]; in der Fassung gemäss Gesetz vom 5. September 2000) und das Dekret über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen vom 20. Oktober 1971 (Kantonsstrassendekret; SAR 751.120). In § 87 Abs. 1 BauG wird auf diese Erlasse verwiesen.