Für Gemeindestrassen gehen die Kosten für Bau, Erneuerung zu Lasten der Gemeinde, wobei der Kanton Beiträge leistet "wenn eine Gemeindestrasse Bestandteile von Kantonsstrassen ersetzt". Bau, Erneuerung und Änderung von Wanderwegen finanziert der Kanton nur, "wenn sie nicht Bestandteil von Gemeindestrassen oder von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen sind". Für den Unterhalt der öffentlichen Strassen sind die §§ 97 ff. BauG grundlegend. Die Unterhaltspflicht obliegt dem Strasseneigentümer (§ 99 Abs. 1 BauG). Der Unterhalt von Wanderwegen, "die nicht Bestandteil von Gemeindestrassen sind (…) ist Sache des Kantons" (§ 99 Abs. 3 BauG).