Kantonsstrassen oder von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen sind (§ 84 Abs. 2 BauG). Wanderwege werden nicht näher definiert und eine Abgrenzung zwischen Fuss- und Wanderweg fehlt. Zuständig für den Bau der kantonalen Radrouten und Wanderwege ist der Kanton (§ 86 Abs. 1 lit. a BauG); für die Finanzierung gelten § 87 Abs. 2 und Abs. 3 BauG. Für Gemeindestrassen gehen die Kosten für Bau, Erneuerung zu Lasten der Gemeinde, wobei der Kanton Beiträge leistet "wenn eine Gemeindestrasse Bestandteile von Kantonsstrassen ersetzt".