Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen (§ 80 BauG); dabei dienen Kantonsstrassen der Verbindung von Kantonsteilen untereinander, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland, Gemeindestrassen hingegen dem Verkehr innerhalb der Gemeinde oder dem Anschluss an Kantonsstrassen (§ 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 BauG). Fuss- und Radwege gelten als Gemeindestrassen, wenn sie nicht Bestandteile von 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 161