wähnt, sind für die Zuordnung der Strassen die Gesetze und Erlasse über das Strassenwesen (siehe vorne Erw. 2.1) und damit das Baugesetz massgebend. Die Baugesetz-Revision vom 10. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009, S. 237), gelangt vorliegend nicht zur Anwendung. 2.4. Im kantonalen Baugesetz wird wie folgt normiert: Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen (§ 80 BauG);