Der Unterhalt von Wegen und Strassen, die als Fuss- und Wanderwege mitbenutzt werden, ist Sache der Eigentümer. 3. An den Ausbau und Unterhalt von Privatwegen, die als Fuss- oder Wanderwege mitbenutzt werden und für Ersatzmassnahmen können Beiträge geleistet werden. Zuständig für die Fusswege ist der Gemeinderat, für die Wanderwege das Departement Bau, Verkehr und Umwelt." Die Zuständigkeit für den Unterhalt von Fuss- und Wanderwegen folgt damit einer Dreiteilung. Je nach Zweckbestimmung und Benutzung der betroffenen öffentlichen Strassen trifft die Unterhaltspflicht die Gemeinden, den Kanton oder Private. Wie bereits er-