ein Verzeichnis der bestehenden und geplanten Fusswegnetze vom BVU geführt wird. Ein solches Verzeichnis wurde indessen nie erstellt oder wird nicht mehr nachgeführt. Jedenfalls ist es bei den Kantonalen Behörden unbekannt. Der Unterhalt der Fuss- und Wanderwege ist in § 11 VVFWG wie folgt geregelt: " 1. Der Unterhalt von Fusswegen, die keinem anderen Zweck dienen, ist Sache der Gemeinden; derjenige von Wanderwegen ist Sache des Kantons. 2. Der Unterhalt von Wegen und Strassen, die als Fuss- und Wanderwege mitbenutzt werden, ist Sache der Eigentümer.