664 ZGB abweichende öffentlichrechtlichen Bestimmungen. 2.3. Zur Umsetzung der bundesrechtlichen Zielvorgaben des FWG erliess der Regierungsrat die Verordnung über Fuss- und Wanderwege (VVFWG). Diese Verordnung erging zudem gestützt auf die Delegationsnorm in § 227 aBauG, welches bis 31. März 1994 [AGS Band 14, S. 454] in Kraft war. Die bundesrechtliche Planungspflicht in Art. 4 FWG wird für die Wanderwege in der Richtplanung erfüllt, indem der Grosse Rat das Wanderwegnetz festsetzt und nachführt (vgl. § 85 BauG und § 10 VVFWG; vgl. Beschlüsse zum Wanderwegnetz V/2.4 [Richtplantext S. 63]). Zuständig für die Planung des Fusswegnetzes sind die Gemeinden (§ 9 VVFWG).