Die Regelung der (innerkantonalen) Zuständigkeiten zur Planung, zum Bau und zum Unterhalt wie auch zur Signalisation und Markierung der Fuss- und Wanderwege und deren Verhältnis zum Grundeigentum ist Sache des kantonalen Rechts. Die Kantone sind im Rahmen der bundesrechtlichen Zielvorgaben frei, die Zuständigkeiten und die Massnahmen zur Planung (Art. 4 FWG), zur Anlage und Erhaltung (Art. 6 FWG) und zum Ersatz aufgehobener Fuss- und Wanderwege selbstständig zu regeln. Das FWG enthält mithin keine von der kantonalen Normsetzungskompetenz gemäss Art. 664 ZGB abweichende öffentlichrechtlichen Bestimmungen.