Entsprechend der eingeschränkten verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 88 Abs. 1 BV greift das Bundesrecht nicht in die Strassenhoheit und Gesetzgebungskompetenz der Kantone für öffentliche Sachen ein (Martin Lendi, Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Auflage, St. Gallen 2008, Art. 88 Rz. 8). Die Regelung der (innerkantonalen) Zuständigkeiten zur Planung, zum Bau und zum Unterhalt wie auch zur Signalisation und Markierung der Fuss- und Wanderwege und deren Verhältnis zum Grundeigentum ist Sache des kantonalen Rechts.