hingegen sollen laut Botschaft vor allem von den Erholungssuchenden benützt werden; ihnen sind ausser den eigentlichen Wanderwegen auch die Spazierwege zuzuordnen; in der Regel liegen die Wander- und Spazierwege ausserhalb des Siedlungsgebietes (Botschaft, S. 4). Das Fuss- und Wanderweggesetz ist ein Rahmengesetz, welches hinsichtlich Planung und Bau, wie auch beim Unterhalt von Fussund Wanderwegen Ziele festlegt (BGE 129 I 337 Erw. 1.2 = Die Praxis 93 (2004) Nr. 79). Entsprechend der eingeschränkten verfassungsrechtlichen Grundlage in Art.