Daraus folgt, dass allein die Qualifikation als "Wanderweg" noch nichts darüber aussagt, ob es sich um einen Wanderweg im Sinn von Art. 3 Abs. 1 FWG oder um Verbindungsstücke im Sinn von Art. 3 Abs. 2 FWG, die aus Fusswegnetzen und schwach befahrenen Strassen bestehen und Wanderwege verbinden, handelt. Das FWG nimmt aber keine trennscharfe Definition von Fuss- und Wanderwegen vor, sondern überlässt dies im Grundsatz den Kantonen (Botschaft zu einem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege [FWG] vom 26. September 1983 [BBl 1983 IV 1; Nr. 83.070]). Danach stellen Fusswegnetze "im Allgemeinen" im Siedlungsgebiet die Verkehrsverbindungen für die Fussgänger sicher;