Die bundesrechtliche Regelung geht mithin davon aus, dass Wanderwege zwar durchgängig vernetzt sind, die Vernetzung innerhalb des Siedlungsgebiets aber auch durch Fusswegnetze und schwach befahrene Strassen erfolgen kann und nicht notwendigerweise durch einen Wanderweg im Sinn von Art. 3 Abs. 1 FWG sichergestellt werden muss. Daraus folgt, dass allein die Qualifikation als "Wanderweg" noch nichts darüber aussagt, ob es sich um einen Wanderweg im Sinn von Art. 3 Abs. 1 FWG oder um Verbindungsstücke im Sinn von Art. 3 Abs. 2 FWG, die aus Fusswegnetzen und schwach befahrenen Strassen bestehen und Wanderwege verbinden, handelt.