Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten und mit denjenigen der Nachbarkantone koordiniert und dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden (Art. 4 ff. FWG). Fusswegnetze im Sinn des FWG sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger, die in der Regel im Siedlungsgebiet liegen (Art. 2 Abs. 1 FWG); Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebiets (Art. 3 Abs. 1 FWG). Fusswegnetze wie auch schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke zwischen den Wanderwegen ausserhalb des Siedlungsgebiets dienen (Art. 3 Abs. 2 FWG).